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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
SYMACO
IT-Consulting GmbH
(Stand 7. Juli 2008)
§ 1
Leistungserbringung
1.1 SYMACO wird die
Leistungen nach dem Stand der Technik
gemäß der schriftlichen Aufgabenstellung
erbringen.
1.2 Der Kunde wird SYMACO
dabei die notwendige Unterstützung
gewähren, insb. die notwendigen
Informationen unverzüglich geben.
§ 2
Zusammenarbeit
2.1 Jeder Vertragspartner
benennt einen Projektleiter. Diese
können Entscheidungen treffen oder
unverzüglich herbeiführen. Der
Projektleiter von SYMACO soll
Entscheidungen schriftlich festhalten.
Der Projektleiter des Kunden steht
SYMACO für notwendige Informationen zur
Verfügung. SYMACO ist verpflichtet,
diesen einzuschalten, soweit die
Durchführung des Vertrags dies
erfordert.
2.2 Die Arbeiten werden
in dem Maße, wie das für deren
ordnungsgemäße Erledigung erforderlich
ist, beim Kunden, sonst bei SYMACO
durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim
Kunden durchgeführt werden, erhalten die
Mitarbeiter von SYMACO ausreichende
Arbeitsplätze und Arbeitsmittel.
§ 3
Vergütung, Zahlungen
3.1 Soweit nach Aufwand
vergütet wird, richten sich
Stundensätze, Reisekosten und
Nebenkosten nach der jeweils gültigen
Preisliste von SYMACO, sofern nichts
anderes vereinbart ist. SYMACO kann
monatlich abrechnen.
Die Mitarbeiter von SYMACO
halten die täglichen Arbeitszeiten unter
Angabe der bearbeiteten Position des
Auftrags und der Art der Tätigkeit in
einer Liste fest und legen diese auf
Wunsch des Kunden monatlich vor. Der
Kunde kann jederzeit Einsicht in die
Liste verlangen. Reisekosten und
Reisezeiten sind auch bei Festpreisen
gesondert zu vergüten.
3.2 Zahlungen sind
innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
3.3 Alle Preise verstehen
sich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
§ 4 Rechte an den
Ergebnissen
4.1 Die Rechte an und aus
den im Rahmen des Auftrags erstellten
Unterlagen und Ergebnissen stehen dem
Kunden zu. Die Nutzung des gewonnen
Know-hows wird für SYMACO nicht
eingeschränkt. Soweit nicht
Geheimhaltung nach § 6 geboten ist, darf
SYMACO ähnliche Aufträge für andere
Kunden von SYMACO durchführen.
4.2 Bringt SYMACO im
Rahmen der Arbeiten Unterlagen,
Programme oder sonstiges Know-how ein,
die außerhalb des Vertrages entstanden
sind, darf der Kunde diese nur innerhalb
der Ergebnisse des Vertrags, nicht aber
isoliert auch anderweitig nutzen. Diese
Einschränkung gilt nur, wenn SYMACO die
Einbringung vorher schriftlich mitteilt.
§ 5
Haftung von SYMACO
5.1
Schadensersatzansprüche – gleich aus
welchem Rechtsgrund – gegen SYMACO
(einschl. deren Erfüllungsgehilfen), die
leichte Fahrlässigkeit voraussetzen,
bestehen nur, wenn eine wesentliche
Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt
worden ist.
Schadensersatzansprüche
sind in diesem Fall auf den höheren der
folgenden Werte beschränkt:
·
EUR 100.000,00,
·
den Auftragswert,
·
den typischen und
vorhersehbaren Schaden.
Der Kunde kann eine
weitergehende Haftung gegen Zahlung
eines Risikozuschlags verlangen.
Die Einschränkungen gelten
nicht, soweit die Schäden durch die
Betriebshaftpflichtversicherung von
SYMACO gedeckt sind, vorausgesetzt der
Versicherer hat an SYMACO gezahlt.
SYMACO verpflichtet sich, die bei
Vertragsabschluss bestehende Deckung
aufrechtzuerhalten. Ansprüche wegen
Körperschäden bleiben unberührt.
5.2 Kommt SYMACO mehr als
30 Tage in Verzug, kann der Kunde für
jede weitere Woche eine Vertragsstrafe
von 0,5 % des Wertes derjenigen
Leistungen verlangen, die nicht genutzt
werden können, höchstens jedoch 5 % des
Auftragswerts insgesamt.
§ 6 Vertraulichkeit
6.1 SYMACO verpflichtet
sich, alle im Rahmen des
Vertragsverhältnisses erlangten
Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und
von schriftlich als vertraulich
bezeichneten Informationen nur zur
Durchführung des Vertrags zu verwenden
und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu
behandeln. Die Verpflichtung zur
vertraulichen Behandlung gilt nicht für
Daten, die SYMACO im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bereits bekannt sind
oder außerhalb des Vertrages bekannt
waren oder bekannt werden.
6.2 SYMACO ist nicht
verpflichtet, SYMACOs Ideen,
Konzeptionen, Know-how und Techniken
bzgl. Programmerstellung geheim zu
halten; § 6.1 bleibt unberührt.
6.3 SYMACO verpflichtet
ihre Mitarbeiter zur Wahrung der
Vertraulichkeit.
6.4 SYMACO darf den Namen
des Kunden und eine Kurzbeschreibung der
erbrachten Leistung in eine
Referenzliste aufnehmen. Alle anderen
Werbehinweise auf den Kunden werden
vorab mit ihm abgesprochen.
§ 7
Schlussbestimmungen
7.1 Der Vertrag und seine
Änderungen bedürfen der Schriftform.
7.2 Es gilt deutsches
Recht unter Ausschluss des
Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand im Verhältnis zu
Kaufleuten ist der Sitz von SYMACO. |